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Handwerkerrechnungen absetzen
Das Finanzamt erstattet bis zu 1.200 Euro für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Ausgenommen sind öffentlich geförderter Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden sowie Neubaumaßnahmen.
Wer ist berechtigt? Sowohl Eigentümer als auch Mieter können Kosten für Handwerkerleistungen absetzen, die in ihrem Privathaushalt anfallen, ebenso Eigentümer von selbstgenutzten Eigentumswohnungen.
Welche Voraussetzungen gelten?
- Nachweis der Kosten durch Handwerkerrechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer. Anhand der Angaben in der Rechnung muss der Anteil der Arbeitskosten gesondert ermittelt werden können.
- Begünstigt sind auch in Rechnung gestellte Maschinen- und Fahrtkosten.
- Materialkosten sind ausgeschlossen.
- Auch die anteilige Mehrwertsteuer ist begünstigt, dabei ist ihr gesonderter Ausweis nicht erforderlich.
- Überweisung des Rechnungsbetrages auf das Konto des Handwerksbetriebes. Der Nachweis erfolgt durch Überweisungsdurchschritt oder Kontoauszug. Barzahlung, Barteilzahlungen und Barschecks sind nicht begünstigt.
Wann und wo wird der Steuerbonus berücksichtigt? Der Zahlungszeitpunkt ist maßgebend dafür, in welchem Jahr die Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden kann. Die Handwerkerleistung wird in die vorgesehenen Felder der Einkommensteuererklärung eingetragen. Eine Einreichung der Belege beim Finanzamt ist nicht notwendig. Sie müssen nur nach Aufforderung vorgelegt werden. Wenn die Handwerkerkosten bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, ist der Abzug ausgeschlossen.
Wie berechnet sich der Abzugsbetrag? Bemessungsgrundlage für den Abzugsbetrag sind die Arbeits- und Fahrtkosten. Diese können bis zu 6.000 Euro genutzt werden. 20 Prozent dieser Kosten können abgezogen werden, d.h. maximal 1.200 Euro. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung erfolgt eine Verrechnung, der Abzugsbetrag ermäßigt die tarifliche Einkommensteuer. Die maximale Förderung kann pro Haushalt einmal im Jahr geltend gemacht werden. Haushaltsnahe Dienstleistungen (z.B. Reinigung) sowie Pflege- und Betreuungsleistungen können daneben mit max. 4.000 Euro steuermindernd geltend gemacht werden. Wenn also Dienstleistende und Handwerker in Anspruch genommen werden, gibt es vom Finanzamt bis zu 5.200 Euro im Jahr zurück.